§ 41 Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten
In Kraft seit 11. Dezember 2014
Up-to-date
Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.
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