§ 37 Ausnahmen betreffend die Staffelung — LVR 2014
Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.
§ 37 LVR 2014 · LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 37 Ausnahmen betreffend die Staffelung
…10. Abschnitt Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA) § 37. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden…
§ 51 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft. (2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010…
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