§ 18a Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge
In Kraft seit 12. August 2022
Up-to-date
LVR 2014
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Regeln
§ 18a Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge
Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.
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