§ 20 Name und Unternehmenslogo des Herstellers
In Kraft seit 01. Oktober 2018
Up-to-date
LV-InfoV2018
Gliederung
7. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung
§ 20 Name und Unternehmenslogo des Herstellers
(1) Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß § 19 unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.
(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.
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