§ 18 Jährliche Informationspflichten
In Kraft seit 01. Oktober 2018
Up-to-date
LV-InfoV2018
Gliederung
6. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
§ 18 Jährliche Informationspflichten
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zu informieren.
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