§ 15 Jährliche Informationspflichten
In Kraft seit 01. Oktober 2018
Up-to-date
LV-InfoV2018
Gliederung
5. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung
§ 15 Jährliche Informationspflichten
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016
1. in der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Anteile je Fonds und deren Rechenwert;
2. in der indexgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte
zu informieren.
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