(1) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 135c Abs. 1 Z 7 VAG 2016) über
1. die International Securities Identification Number (ISIN) und
2. Name, Sitz und Homepage der Kapitalanlagegesellschaft
zu informieren.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (§ 135c Abs. 1 Z 8 VAG 2016), über
1. den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie
2. Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters
zu informieren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 471/2022)
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