§ 12 Jährliche Informationspflichten
In Kraft seit 01. Oktober 2018
Up-to-date
LV-InfoV2018
Gliederung
4. Abschnitt Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung
§ 12 Jährliche Informationspflichten
Rückverweise
Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß § 135d Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren.
Keine Ergebnisse gefunden