Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist.
Rückverweise
LV-GBV · Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung
§ 4 Mindestbemessungsgrundlage
…1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln: 1. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten…
§ 6 Gewinnbeteiligung
…1) Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß § 1 der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung – LV-GPV, BGBl. II Nr. 295/2015, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z …