§ 15 Geltungsbereich
In Kraft seit 03. Juli 2019
Up-to-date
Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen auf Flugplätzen gemäß § 63 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957.
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