§ 12 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
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In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen gelten technische und betriebliche Erfordernisse, die sich aus dem Luftfahrtbetrieb zwingend ergeben, als technisch unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 1 und Z 2 AStV.
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