§ 14 Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.
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