§ 1
In Kraft seit 24. September 2019
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für
1. öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge,
2. öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge sowie
3. öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge,
die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 errichtet oder erneuert worden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden