§ 6 Erhebung
In Kraft seit 15. Januar 2016
Up-to-date
Die Befragung (§ 4 Z 2) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (§ 5), oder im Fall des § 5 Abs. 4 zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden