(1) Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat unverzüglich nach Einrichtung der Schutzzone alle Betriebe zu besuchen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und eine klinische Untersuchung der Tiere sowie gegebenenfalls die Entnahme von Proben durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Kontrollbesuche unverzüglich ins VIS einzutragen, die Probenbegleitscheine elektronisch über das VIS zu senden und die Ergebnisse im VIS zu speichern.
(2) Nach diesen Erstbesuchen sind die Betriebe regelmäßig gemäß den Vorgaben des Bundesministers/der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu überwachen.
(3) Bei den Kontrollbesuchen ist darauf zu achten, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung eingehalten werden. Weiters ist der Tierhalter/die Tierhalterin auf die dafür erforderlichen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
(4) Der Tierhalter/die Tierhalterin ist anlässlich des Kontrollbesuches nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen zu informieren.
Rückverweise
LSD-VO · Lumpy skin disease-Verordnung
§ 12 Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Schutzzone
…des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin keine klinischen Symptome von Lumpy skin disease aufweisen und b) der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin des Bestimmungsschlachthofs im Voraus vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs nachweislich von der geplanten Verbringung informiert wurde. Befindet sich in der Schutzzone kein Schlachthof, so dürfen Tiere unter den genannten…