(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine gemäß § 2a TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. bestellter Seuchentierarzt;
2. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3. Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit bildet;
4. Betrieb: landwirtschaftliche oder andere Haltung, in der dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
5. Ausbruch: die nachgewiesene Zirkulation des Capripox-Virus in einem Gebiet oder Betrieb, deren Feststellung sich auf einen Fall von LSD stützt;
6. Freie Zone mit Impfung: Teil Österreichs außerhalb der infizierten Zone, wo eine Impfung gemäß eines von der Europäischen Kommission genehmigten Programms durchgeführt wird oder innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurde;
7. Infizierte Zone: Teil Österreichs im Umkreis von mindestens 20 km um den Ausbruchsbetrieb, in dem LSD bestätigt wurde und innerhalb derer Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden und wo eine Impfung nach Genehmigung des Impfprogramms durch die Europäische Kommission durchgeführt werden kann;
8. LSD (Lumpy skin disease): eine nicht auf den Menschen übertragbare seuchenhafte Erkrankung bestimmter Arten von Wiederkäuern, verursacht durch Capripox-Virus; die Erkrankung ist charakterisiert durch Fieber, Knoten in der Haut, in den Schleimhäuten und in den inneren Organen, Abmagerung, vergrößerten Lymphknoten, Hautödemen und gelegentlich auch Verenden der betroffenen Tiere;
9. Krisenplan: Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen in der Republik Österreich einschließlich spezieller Abschnitte zur Bekämpfung der LSD, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht ist;
10. Lumpy skin disease-Virus (LSDV): Erreger der Lumpy skin disease, welcher zum Genus der Capripox-Viren gehört. Als Prototyp-Stamm wird das Neethling-Virus angesehen;
11. Fall von LSD: liegt vor, wenn bei einem Tier eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
– es weist klinische Symptome auf, die auf Lumpy skin disease schließen lassen;
– es handelt sich um ein Tier, aus dem das LSDV isoliert und als solches im nationalen Referenzlabor identifiziert wurde;
– es handelt sich um ein Tier, das im nationalen Referenzlabor mit positivem serologischem Ergebnis auf Lumpy skin disease untersucht wurde oder bei dem ein(e) für Lumpy skin disease spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.
Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit Lumpy skin disease schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Impfung oder der Einstellung von geimpften Tieren aus infizierten Zonen;
12. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
13. Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Lumpy skin disease durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
14. Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen, epidemiologischer oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Lumpy skin disease möglich erscheinen lassen;
15. Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere folgender empfänglicher Arten:
a) Bos taurus (Hausrind),
b) Bos indicus (Zebu),
c) Bison bison (Bison),
d) Bubalus bubalis (Wasserbüffel) und
e) in Gefangenschaft gehaltene Wildwiederkäuer, welche auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen genannt sind, weil sie gemäß neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen an der Übertragung und Ausbreitung der LSD beteiligt sind;
16. geimpfte Tiere: Tiere, die gemäß der Spezifikation des Herstellers des Impfstoffes geimpft bzw. nachgeimpft wurden, sodass der Impfschutz wirksam gegeben sein müsste;
17. Nachkommen geimpfter Tiere: Nachkommen von Muttertieren, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft wurden und nicht älter als 4 Monate sind;
18. VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder im Österreichischen Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden