Wird gemäß § 25a TSG eine amtliche Impfung als ergänzende Maßnahme der Seuchenbekämpfung im infizierten Gebiet oder als vorbeugende Maßnahme im freien Gebiet angeordnet, wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Impfplan festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht. Dieser hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
1. geographische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Impfung durchzuführen ist;
2. zu verwendender Impfstoff;
3. Zahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere und Art, Kategorie und Alter der zu impfenden Tiere;
4. Vorgangsweise bei der Impfung (Aufbewahrung des Impfstoffes, Rückgabe von Impfstoffresten, Verteilung, Aufzeichnung über geimpfte Tiere, Priorisierung von Impfgebieten, Impfung neugeborener Kälber und Revakzinierung);
5. Beginn und Dauer der Impfkampagne;
6. Verbringungsbeschränkungen für Tiere und bestimmte unbehandelte tierische Erzeugnisse;
7. besondere Registrierung der geimpften Tiere im VIS, wobei auch eine Verbindung zwischen geimpften Muttertieren und deren Nachkommen gegeben sein muss;
8. Durchführung der Impfkampagne durch amtliche beauftragte Tierärztinnen/Tierärzte;
9. monatliche Zwischenberichte über den Stand der Durchführung und Abschlussbericht;
10. Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe, wenn mindestens 95 % der Betriebe sowie 80 % der in einem Impfgebiet aufgestallten empfänglichen Tiere geimpft wurden.
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