(1) Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
(2) Die Betriebe sind gemäß Vorgabe eines von der AGES im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen erstellten risikobasierten Stichprobenplans zu kontrollieren.
(3) Bei den Kontrollbesuchen ist eine klinische Untersuchung von Tieren sowie gegebenenfalls die Entnahme von Proben durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Kontrollbesuche unverzüglich ins VIS einzutragen, die Probenbegleitscheine elektronisch über das VIS zu senden und die Ergebnisse im VIS zu speichern.
(4) Bei den Kontrollbesuchen ist darauf zu achten, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung eingehalten werden. Weiters ist der Tierhalter/die Tierhalterin auf die dafür erforderlichen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
(5) Der Tierhalter/die Tierhalterin ist anlässlich des Kontrollbesuchs nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen zu informieren.
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