(1) Um allen Netzbenutzern gemäß § 3 Abs. 2 standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (§ 36 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010).
Rückverweise
LPV 2018 · Lastprofilverordnung 2018
§ 7 Inkrafttreten
…2008), Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 2008, außer Kraft. (3) Erstmals sind die Ergebnisse der Überprüfung der standardisierten Lastprofile gemäß § 5 Abs 1 der E-Control zum 1. Oktober 2021 in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.…