§ 4 Form der Erstellung und Veröffentlichung der standardisierten Lastprofile
§ 4 Form der Erstellung und Veröffentlichung der standardisierten Lastprofile — LPV 2018
§ 4 Form der Erstellung und Veröffentlichung der standardisierten Lastprofile — LPV 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 338/2018
Inkrafttretungsdatum
01. April 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210168
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Lastprofile haben den tatsächlichen Lastgang der Netzbenutzer, insbesondere durch Messung festgestellter Lastgänge bei Gruppen von Netzbenutzern, die ein gleichartiges Verbrauchsverhalten aufweisen, bestmöglich wiederzugeben.
(2) Die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien sind in elektronischer Form zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung zu übermitteln und bei der E-Control anzuzeigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat die standardisierten Lastprofile und deren Zuordnungskriterien in der jeweils gültigen Fassung im Internet zu veröffentlichen. Der Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und die E-Control ist eine für die Veröffentlichung im Internet geeignete Dokumentation über die Art der Erstellung (analytisches oder synthetisches Verfahren) sowie der Methodik der Abrechnung anhand eines Musterbeispiels anzuschließen.
(3) Die Verteilernetzbetreiber haben dem Bilanzgruppenkoordinator die zu den jeweiligen Messstellen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zugeordneten Orte in elektronischer Form unter Angabe von Postleitzahl, Name des Ortes sowie der zugehörigen Messstelle bekannt zu geben. In Fällen von örtlichen Überschneidungen haben sich die betroffenen Verteilernetzbetreiber auf eine Messstelle der ZAMG zu einigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat diese Daten im Internet zu veröffentlichen.