§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
In Kraft seit 30. Oktober 2005
Up-to-date
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.
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