§ 6 Personenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden