§ 9 Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen
In Kraft seit 24. Juni 2023
Up-to-date
lfs BilDokV 2023
Gliederung
4. Abschnitt Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen
§ 9 Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) ist die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung.
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