BundesrechtVerordnungenBildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023§ 2

§ 2Personenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 24. Juni 2023
Up-to-date

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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