§ 11 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 24. Juni 2023
Up-to-date
lfs BilDokV 2023
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 11 Übergangsbestimmung
Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen.
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