§ 2 Verwendung an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten
In Kraft seit 13. Juni 2012
Up-to-date
Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
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