LFBAG-APO
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister
§ 6 Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge
(1) Sofern keine Berufsschule für das jeweilige Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024) eingerichtet ist, sind von Lehrlingen als Teil der Ausbildung Fachkurse oder fachlich verwandte Kurse nach Maßgabe der Anforderungen im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan verpflichtend zu absolvieren (§ 30 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024).
(2) Die für das jeweilige Ausbildungsgebiet im Rahmen einer Ausbildung gemäß dem LFBAG 2024 vorgesehenen Vorbereitungslehrgänge (§ 35 bzw. § 39 LFBAG 2024) sind Teil der Ausbildung und von den angehenden Facharbeitern (§ 35 LFBAG 2024) oder angehenden Meistern (§ 39, § 40 LFBAG 2024) im jeweiligen Ausbildungsgebiet verpflichtend zu absolvieren.
(3) Die Termine und Veranstaltungsorte der Fachkurse bzw. der Vorbereitungslehrgänge sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mindestens sechs Wochen vor der tatsächlichen Durchführung unter Bekanntgabe einer angemessenen Anmeldefrist in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Verlautbarung sollte es den Lehrlingen, den anderen angehenden Facharbeitern bzw. angehenden Meistern ermöglichen, rechtzeitig Kenntnis über die für sie bestimmten Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge zu erlangen.
(4) Die Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge sind nach Bedarf und bei entsprechender Teilnahmezahl unter der inhaltlichen und organisatorischen Verantwortung einer Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durchzuführen. Die angemeldeten Teilnehmer sind rechtzeitig einzuberufen.
(5) Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer zumindest 80% der Unterrichtszeit anwesend war, worüber dem Lehrling bzw. angehenden Facharbeiter bzw. dem angehenden Meister vom Kurs- bzw. Lehrgangsleiter eine Bestätigung auszustellen ist.
(6) Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang kann aus organisatorischen Gründen auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden, wobei von der Gliederung in Modulen gemäß dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan auch abgewichen werden kann, wenn eine andere modulare Gliederung besser geeignet erscheint, die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang, der in Teillehrgängen (Modulen) geführt wird, gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge (Module) innerhalb von zehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges (Moduls) erfolgreich absolviert. Wird ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, muss der Teilnehmer bei jedem Teillehrgang (Modul) zumindest zu 80% der Unterrichtszeit anwesend sein. Abs. 5 letzter Halbsatz ist für jeden Teillehrgang (jedes Modul) sinngemäß anzuwenden.
(7) Für einzelne Ausbildungsinhalte kann dem Lehrling bzw. angehenden Facharbeiter bzw. dem angehenden Meister von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine gesonderte Mindestanwesenheit im Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang vorgeschrieben werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles oder aufgrund einschlägiger Bestimmungen notwendig ist.
(8) Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge dürfen bis zu 25% der Unterrichtszeit über digitale Lernmethoden als Online-Lehrgänge geführt werden. Das genaue Ausmaß und den Umfang der digitalen Lernmethoden hat die verantwortliche Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des entstehenden Aufwandes zu bestimmen.
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