BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung2. Abschnitt Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister§ 5

§ 5Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten

In Kraft seit 12. Juni 2026
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