LFBAG-APO
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister
§ 5 Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten
(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen, zB in Form einer Ausbildungsmappe (eines Arbeitsbuches oder Lehrlingstagebuches). Soweit eine Ausbildung gemäß dem LFBAG 2024 in einem Lehrverhältnis in einem Betrieb erfolgt, so ist es auch Aufgabe der für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten bzw. Ausbilder, darauf hinzuwirken, dass der Lehrling diese Aufzeichnungen führt, bei der Führung der Aufzeichnungen behilflich zu sein und diese zu kontrollieren. Die Durchführung dieser Kontrolle ist in den Aufzeichnungen mindestens einmal im Quartal durch die Unterschrift des Lehrberechtigten bzw. des Ausbilders zu bestätigen. Das Führen der Aufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen der Arbeitszeit ist zu ermöglichen.
(2) Diese Aufzeichnungen müssen so gestaltet sein, dass die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die betriebliche Ausstattung, die Betriebszweige, das Produktionsverfahren und gegebenenfalls die Maschinen- und Geräteausstattung sowie die Arbeitsabläufe beschrieben werden bzw. daraus hervorgehen.
(3) Diejenigen Aufzeichnungen, die ein Lehrling im Betrieb führt (Abs. 1), sind vom Lehrling der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sowie Vortragenden von Fachkursen, die der Lehrling besucht, auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Einsicht ist jeweils zu vermerken. Andere Aufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung sind in der im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen Art und Weise bzw. nach Maßgabe allfälliger Anforderungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
(4) Diejenigen Aufzeichnungen, die ein Lehrling im Betrieb führt (Abs. 1), sind vom Lehrling tunlichst zu Beginn jeder Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, bei Fachkursen sowie im Falle eines Ansuchens um Zulassung zur Facharbeiterprüfung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen und von diesen zu kontrollieren.
(5) Lehrlinge bzw. andere angehende Facharbeiter oder angehende Meister sind verpflichtet, die in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen vorgesehenen Aufzeichnungen und schriftlichen Arbeiten (zB Transferaufgabe, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen, Meisterarbeit) auszuarbeiten. Lehrlinge sind dabei jedenfalls vom Lehrberechtigten bzw. Ausbilder bzw. anderen Vertretern des jeweiligen Betriebes hinsichtlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Informationen zum Betrieb zu unterstützen.
§ 5 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 5 Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten
…§ 5. (1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen, zB in Form einer Ausbildungsmappe (eines Arbeitsbuches oder Lehrlingstagebuches). Soweit eine…
§ 4 Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
…im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ ( § 5 Abs. Z 16 LFBAG 2024 ) gelten die in § 8 Abs. 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt: 1., wenn die persönliche und körperliche Eignung durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis und ein fachpsychologisches Zeugnis nachgewiesen…
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