BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung2. Abschnitt Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister§ 4

§ 4Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge

In Kraft seit 12. Juni 2026
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