(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 59 Abs. 7 LFBAG 2024 diejenigen als Bundesgesetze geltenden Vorschriften, die die Länder als allgemeine Teile von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen haben sowie jene Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich auf die Gegenstände „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ sowie „Politische Bildung“ beziehen, außer Kraft.
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