LFBAG-APO
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ziele der Facharbeiter- und Meisterausbildung
(1) Die Berufsausbildung in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Ausbildungsgebieten notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, unter Berücksichtigung einer zukunftsorientierten, nachhaltig ressourcenschonenden Bewirtschaftung, zu vermitteln. Insbesondere haben dabei die für die Ausbildung in der betrieblichen Praxis verantwortlichen Lehrberechtigten bzw. Ausbilder (§ 9 Abs. 4 bzw. § 10 LFBAG 2024) dafür zu sorgen, dass durch die praktische Ausbildung in den Betrieben diejenigen Ausbildungsinhalte, die in der Berufsschule oder in Fachkursen vermittelt werden, ergänzt und vertieft werden.
(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbeiter im Sinne des § 7 LFBAG 2024 ist das Erlangen der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zur Ausübung der berufsspezifischen Tätigkeiten und Aufgaben in den Ausbildungsgebieten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung erforderlich sind.
(3) Ziel der Ausbildung zum Meister ist das Erlangen der umfassenden, vertieften Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zur selbständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines solchen Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im jeweiligen Ausbildungsgebiet erforderlich sind.
(4) Soweit die Ausbildung auch eine Schwerpunktausbildung im Sinne der § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 beinhaltet, haben die gegebenenfalls verantwortlichen Lehrberechtigten, Ausbilder bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diejenigen Lehrlinge bzw. angehenden Facharbeiter oder Meister, die die Schwerpunktausbildung im Betrieb durchlaufen, in ausreichendem Maße im Ausbildungsschwerpunkt verwendet und auf die Zusatzprüfung vorbereitet werden.
§ 2 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 2 Ziele der Facharbeiter- und Meisterausbildung
…§ 2. (1) Die Berufsausbildung in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister…
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