LFBAG-APO
Gliederung
3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend Prüfungen für den Erwerb der Facharbeiter- bzw. Meisterqualifikation
§ 12 Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung
(1) Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben worden sein oder nachweislich auf sonstige Weise 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingelangt sein, damit die Anmeldung zur Prüfung rückwirkend als nicht vorgenommen gilt.
(2) Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Abs. 1 bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Abs. 1 beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
(3) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (§ 9), wenn er die Prüfung ablegen will.
§ 12 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 12 Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung
…§ 12. (1) Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts…
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