BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend Prüfungen für den Erwerb der Facharbeiter- bzw. Meisterqualifikation§ 12

§ 12Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung

In Kraft seit 12. Juni 2026
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