LFBAG-APO
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen ( Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß § 17 LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß § 35 LFBAG 2024 und bei der Anwendung von § 36 LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.
(2) Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgenden Anlagendie Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ ( Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:
| 1. | Allgemeinbildung | (Anlage A) |
| 2. | Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) |
(3) Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Anlagenumfassen als besondere Teile der Prüfungsordnung auch die Prüfungspläne (§ 49 Abs. 1 LFBAG 2024) mit den entsprechenden Festlegungen zu den Prüfungen.
(5) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
(6) Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze beziehen sich jeweils auf jene Fassung des angeführten Gesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Geltung stand.
§ 1 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 1 Geltungsbereich
…Teilen ( Anlagen ) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß…