(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtigung der Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
1. Bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
2. Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
a) alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,
b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben des Herstellers bzw. der Herstellerin und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,
c) die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;
3. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
a) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
b) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
4. technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
5. organisatorische Maßnahmen, wie
a) Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind oder sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen.
Rückverweise
LF-VOPST · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
§ 3 Expositionsgrenzwerte
…1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden: 1. Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang A, Tabelle A.3, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A der VOPST, 2. Für kohärente optische Strahlung (z. B. Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang B…
§ 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8. (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 187 Abs. …
§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 des LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf: 1. Die Maßnahmen gemäß § 8, 2. die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung, 3. die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung…