(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
Rückverweise
LF-VOPST · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
§ 12 Schlussbestimmungen
…Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Burgenländische Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Bgld. VOPST-LF), LGBl. Nr. 51/2011; 2. Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. Mai 2011, Zahl: 14-SV-3040/7/11, über den Schutz…