(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §§ 195 und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
3. die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck;
6. sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
2. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
Rückverweise
LF-VOLV · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 4 Auslösewert
…Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet…