BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen§ 2

§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. Juni 2024
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Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Vibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B):

a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen,

b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;

2. Lärm: jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A):

a) gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4),

b) störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

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