(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die Anhänge A und B der Verordnung Lärm und Vibration – VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Der Abschnitt Ganzkörper-Vibrationen des Anhangs B ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: „dass für sitzende, stehende oder liegende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist“.
Rückverweise
LF-VOLV · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 17 Schlussbestimmungen
…4. Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Oö. VOLV-LF), LGBl. Nr. 121/2006; 5. Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2006 über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der…