(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. L A,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition L A,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird, oder
2. p peak = 140 Pa (entspricht: L C,peak = 137 dB).
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen hat die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von gemäß § 56 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des § 247 LAG vorgenommen werden (§ 240 Abs. 10 LAG). Die Auslösewerte betragen:
1. L A,EX,eh = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition L A,EX,eh 40h von 80 dB nicht überschritten wird, oder
2. p peak = 112 Pa (entspricht: L C,peak = 135 dB).
§ 7 LF-VGÜ · LF-VGÜ · Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen. (2) Für die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten die in der Anlage 1 der VGÜ festgelegten Zeitabstände. (3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach §§ 2 und 3, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit nach § 5 und bei…
§ 10 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und 3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen. (2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die…
Rückverweise