(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählen.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Behörden.
Rückverweise
LF-SVP-VO · Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
§ 9 Meldung und Information
…hat zu enthalten: 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode, 4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8), 5. Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und 6. wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift…