Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
LF-PSA-V · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 8 Fuß- und Beinschutz
…1) Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (zB Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen). (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen…
§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
…sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 196 LAG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.…
§ 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
…1) Die Bewertung nach § 237 Abs. 9 LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere 1. die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung, 2. Häufigkeit und Dauer der Exposition…
§ 9 Kopf- und Nackenschutz
…Besonderheiten der Trägerinnen und Träger bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen. (4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten: 1. Für jede gefährdete Arbeitnehmerin und jeden gefährdeten Arbeitnehmer muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen…
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