(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
LF-PSA-V · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 18 Schlussbestimmungen
…Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben: 1. Oberösterreich: Abschnitt 8 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 1. Dezember 1975 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und…
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