BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung§ 3

§ 3Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse

In Kraft seit 01. Juli 2021
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Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.

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