§ 6 Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
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