Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für
1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.
Rückverweise
LF-ESV · Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
§ 10 Mindestinhalt der Prüfungen
…1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen: 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes 2. Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz) 3. Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) 4…
§ 7 Kontrollen und Prüfungen
…Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn 1. die für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden, 2. die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und 3. Angaben von Herstellerinnen und Herstellern…
§ 11 Prüfbefunde
…1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält: 1. Prüfdatum, 2. Name der Prüferin bzw. des Prüfers, 3. Anschrift der Prüferin…
§ 15 Blitzschutz
…Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen auf sichere Art und Weise in den Erdboden abgeleitet werden. (3) § 8 Z 1 und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Abs. 1…