(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
1. Freischalten,
2. gegen Wiedereinschalten sichern,
3. Spannungsfreiheit feststellen,
4. Erden und Kurzschließen:
a) in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
b) in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
(2) Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.
Rückverweise
LF-ESV · Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
§ 19 Schlussbestimmungen
…der Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung), LGBl. Nr. 1/1976; 4. Salzburg: § 12 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft…