(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.
LF-DOK-VO · Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
§ 5 Schlussbestimmungen
…1981, LGBl. Nr. 26/2001; 7. Tirol: § 1 lit e der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG VO, LGBl. Nr. 96/2001; 8. Vorarlberg: § 3 der Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37…
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