(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.
Rückverweise
LF-DOK-VO · Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
§ 5 Schlussbestimmungen
…1981, LGBl. Nr. 26/2001; 7. Tirol: § 1 lit e der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG VO, LGBl. Nr. 96/2001; 8. Vorarlberg: § 3 der Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37…