LF-DOK-VO
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.
§ 8 LF-VGÜ · LF-VGÜ · Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
§ 8 Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
…bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 LF-DOK-VO, BGBl. II Nr. 47/2024, entsprechend anzupassen. (2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder…
§ 5 LF-DOK-VO · LF-DOK-VO · Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
§ 5 Schlussbestimmungen
…Bundesrecht weitergegolten haben: 1. Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO) LGBl. Nr. 9/2002; 2. Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der…
Rückverweise