(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 188 LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
Rückverweise
LF-DOK-VO · Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
§ 5 Schlussbestimmungen
…Bundesrecht weitergegolten haben: 1. Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. DOK-VO) LGBl. Nr. 9/2002; 2. Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Betriebe in der…