§ 9 Unterlagen
In Kraft seit 01. Juni 2024
Up-to-date
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
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