§ 8 Ermittlung und Beurteilung
In Kraft seit 01. Juni 2024
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Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 236 Abs. 6 LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.
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